Satzung der wissenschaftlichen Gesellschaft Maćica Serbska
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Maćica Serbska, niedersorbisch Maśica Serbska. Er wurde 1847 gegründet und 1872 in das Bautzener Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt zugleich die Tätigkeit der 1880 begründeten niedersorbischen Maśica Serbska fort. Die Maćica Serbska wurde 1990 erneut in das Bautzener Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Bautzen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Geschäftssprache ist grundsätzlich Sorbisch.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein Maćica Serbska verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins sind die Förderung der wissenschaftlichen Beschäftigung mit der Geschichte, Sprache und Kultur des sorbischen Volkes, die Bemühungen um die Anwendung der sorbischen Wissenschaft im nationalen Wirken und die Verbreitung der sorbischen Sprache und des sorabistischen Wissens. Damit beabsichtigt der Verein, sowohl seinen Beitrag zur Wahrung und Hebung des Nationalbewusstseins der Sorben zu leisten als auch zur Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Sorben beizutragen und die slawische Zusammengehörigkeit zu festigen. Der Verein fördert die Heimatverbundenheit der Menschen in der Lausitz. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass die Maćica Serbska wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Veranstaltungen durchführt, Forschungen anregt sowie weitere zur Erzielung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen organisiert und unterstützt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Sinne des Vereins wirkt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Hauptversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht oder in besonderem Maße zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt in der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei erheblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit dem Protokoll der Hauptversammlung zuzustellen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Hauptversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins und seiner Sektionen und der niedersorbischen Abteilung teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt, die nicht Gegenstand dieser Satzung ist.
(2) Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Satzungsänderung,
b) Festlegung und Änderung der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) Wahl und Abberufung des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstands,
e) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts sowie die Entlastung des Vorstands,
f) Auflösung des Vereins.
§ 9 Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand bei Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Hauptversammlung gestellt werden, entscheidet die Hauptversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies im Vereinsinteresse liegt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder bzw. von der Hälfte aller Sektionen, Arbeitsgruppen und der niedersorbischen Abteilung unter Angabe des Grundes gefordert wird.
§ 10 Beschlussfassung der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Beschlüsse der Hauptversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen. Für die Wahl von Ehrenmitgliedern bzw. Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und für die Auflösung des Vereins eine Zweidrittelmehrheit aller eingeschriebenen Mitglieder erforderlich.
(3) Das Wahlverfahren wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
(4) Zur Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer / von der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens sieben weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird in seinen Rechtsbeziehungen von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen einer der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin ist.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
d) Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, alle sektions- und vereinsübergreifenden Angelegenheiten des Vereins zu regeln.
(3) Dem Vorstand obliegt die Ausschreibung der Maćica-Preise und die Einberufung entsprechender Gutachterkommissionen. Die Verfahrensweise wird durch eine gesonderte Satzung geregelt, die nicht Gegenstand der Vereinssatzung ist.
(4) Die Leiter der Sektionen, der niedersorbischen Abteilung, der Arbeitsgruppen, Kommissionen und Ausschüsse haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Vorstand wählt, delegiert oder schlägt Vertreter des Vereins für fachliche und politische Gremien vor.
(6) Der Vorstand beruft die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse der Maćica Serbska.
§ 13 Wahl des Vorstands
(1) Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und weitere Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Zeitdauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit einzeln gewählt. Die Amtsperiode des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes endet mit der Entlastung oder Niederlegung des Amtes.
(2) In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Hauptversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers / der Nachfolgerin durch die Hauptversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom / von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf seinen Sitzungen oder auf dem Wege schriftlicher Abstimmung. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden; schriftliche Abstimmungen können per E-Mail erfolgen.
§ 15 Die Sektionen, Arbeitsgruppen und die niedersorbische Abteilung
(1) Der Verein organisiert seine Tätigkeit in Sektionen, Arbeitsgruppen und in der niedersorbischen Abteilung. Über die Bildung neuer Sektionen und Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Mitglieder.
(2) Die Sektionen, Arbeitsgruppen und die niedersorbische Abteilung regeln ihre Tätigkeit selbständig. Über Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten entscheidet der Vorstand.
(3) Die Sektionen, Arbeitsgruppen und die niedersorbische Abteilung wählen ihre Leitung selbst.
§ 16 Kommissionen und Ausschüsse
(1) Bei der Maćica Serbska arbeiten die Obersorbische Sprachkommission und die Niedersorbische Sprachkommission. Über die Bildung weiterer Kommissionen sowie von Ausschüssen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Kommissionen und Ausschüsse schlagen dem Vorstand ihre Mitglieder zur Bestätigung vor. Dieser beruft die Mitglieder in die Kommissionen bzw. Ausschüsse.
(3) Die Kommissionen und Ausschüsse regeln ihre Tätigkeit selbstständig und beschließen für sich eine Geschäftsordnung.
§ 17 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Falls die Hauptversammlung keine anderen Personen beruft, sind im Falle der Auflösung des Vereins der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Maćica Serbska an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es im Sinne des Vereinszwecks der Maćica Serbska verwendet. Das Archiv der Maćica Serbska geht in das Eigentum des Sorbischen Kulturarchivs am Sorbischen Institut e.V. über.
(3) Die Bestimmungen in § 17 Abs. (1) und (2) gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Bautzen, 29.03.2008 / 28.02.2015 / 29.03.2025 / 17.09.2025


