Satzung der Domowina - Bund Lausitzer Sorben e. V.
beschlossen am 05.04.2025 in Budyšin/Bautzen
Art. 1
Name, Symbolik und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Domowina – Zwězk Łužyskich Serbow / Zwjazk Łužiskich Serbow / Bund Lausitzer Sorben (in der Satzung weiter: Domowina). Alle Sprachversionen sind gleichwertig und jeweils eigenständig gültig. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”.
(2) Das Symbol der Domowina zeigt auf rotem Untergrund drei silberne Lindenblätter, welche aus einem Baumstamm mit acht Wurzeln erwachsen. Die Domowina verwendet und schützt die sorbische Fahne mit den Farben blau-rot-weiß.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Budyšin/Bautzen.
Art. 2
Zweck
(1) Die Domowina ist ein politisch unabhängiger und selbstständiger Bund der Sorben/Wenden (im Weiteren Sorben) und Dachverband sorbischer Vereine der Nieder- und Oberlausitz. Sie ist Interessenvertreterin des sorbischen Volkes und wirkt insbesondere im sorbischen Siedlungsgebiet des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen. Sie ist in Kontinuität Rechtsnachfolgerin der Domowina - Bund Lausitzer Sorben. Die Domowina bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Domowina
- setzt sich für die Erhaltung, Entwicklung, Förderung und Verbreitung der Sprache, Kultur und der Traditionen des sorbischen Volkes, des nationalen Bewusstseins, der Gemeinschaft der Sorben und für die Verbundenheit mit der Heimat ein,
- vereint und unterstützt Sorben und sorbische Vereine in ihrer Arbeit,
- vertritt die Interessen des sorbischen Volkes in der Öffentlichkeit, gegenüber den Parlamenten, Institutionen und Verwaltungen auf der Ebene der Kommunen, Landkreise, Länder und des Bundes sowie auf internationaler Ebene,
- setzt sich für die rechtliche Regelung des Schutzes und der Förderung nationaler Minderheiten in Deutschland und für die Einhaltung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen und internationaler Abkommen ein,
- fördert Toleranz und Verständigung zwischen dem sorbischen und dem deutschen Volk und ihre Gleichstellung,
- unterhält freundschaftliche Beziehungen zu slawischen Völkern, zu nationalen Minderheiten und internationalen Vereinigungen nationaler Minderheiten und vertritt solidarisch gemeinsame Interessen.
Grundlage der Verwirklichung ihrer Ziele bilden das Programm und die Arbeitsrichtlinien. Die Domowina kann Trägerin von Institutionen sein.
Art. 3
Gemeinnützigkeit und Mittel
(1) Die Domowina ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Domowina verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Domowina werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Einzelmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Domowina.
(3) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden üben ihre Funktion grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können die Funktionen im Rahmen der Möglichkeiten des Haushaltsplanes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Domowina finanziert sich hauptsächlich aus Zuwendungen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden, Gebühren sowie Beiträgen von Einzelmitgliedern und Mitgliedsvereinen. Die Verwendung de finanziellen Mittel wird durch die Finanzordnung der Domowina geregelt, welche kein Bestandteil dieser Satzung ist.
Art. 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Domowina können natürliche und juristische Personen, rechtsfähige und nichtrechtsfähige sorbische Vereine, Regionalverbände, Vereinigungen, Genossenschaften und Gemeinschaften (weiter: Mitgliedsverein) sein, welche die Satzung der Domowina anerkennen. Natürliches Mitglied der Domowina ist jedes Mitglied der der Domowina angehörenden Mitgliedsvereine.
(2) Vereine und natürliche Personen beantragen bei der Domowina schriftlich ihren Beitritt. Vereine legen dem Antrag ihre Satzung bei. Der Bundesvorstand entscheidet bei Vereinen vorläufig über das Beitrittsgesuch und die Hauptversammlung endgültig. Über das Beitrittsgesuch einer Einzelperson entscheidet der Bundesvorstand.
(3) Die Vereine der Sorben außerhalb der Lausitz und im Ausland bzw. der Freunde der Sorben dürfen als assoziierte Mitglieder beitreten. Die Formen des gemeinsamen Wirkens werden durch Vereinbarungen geregelt, welche der Zustimmung durch den Bundesvorstand bedürfen.
(4) Fördermitglied der Domowina können natürliche und juristische Personen sein, die das Wirken der Domowina fördern. Sie sind nicht Mitglied der Domowina im Sinne der Abgabenordnung und haben kein Stimmrecht.
(5) Ehrenmitglied der Domowina können verdienstvolle in- und ausländische Förderer der Domowina oder des sorbischen Volkes sein. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft regelt eine Ordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
(6) Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Kündigung des Mitgliedsvereins bzw. des Mitglieds
gegenüber dem Bundesvorstand,
- durch Auflösung des Mitgliedsvereins,
- mit Stellung eines Insolvenzantrages durch den Mitgliedsverein,
- durch Tod der natürlichen Person oder
- nach Ausschluss bei grober Schädigung der Domowina.
Art. 5
Regionalverbände
(1) Regionalverbände sind regional gebundene Mitgliedsvereine der Domowina. Sie vertreten die Interessen des sorbischen Volkes ihres Territoriums vor den öffentlichen Verwaltungen und Gremien.
(2) Die Regionalverbände vereinen, koordinieren und fördern die Tätigkeit im Territorium des Regionalverbandes und bemühen sich um eine wechselseitige Zusammenarbeit mit den spezifischen Vereinen.
(3) Die Regionalverbände bestehen aus Domowina-Ortsgruppen, Vereinen, Vereinigungen und Einzelmitgliedern. Nichtrechtsfähige Vereine und Ortsgruppen arbeiten inhaltlich und finanziell selbstständig und in eigener Verantwortung auf der Grundlage dieser Satzung und anderer Ordnungen der Domowina, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
Art. 6
Spezifische Vereine
(1) Spezifische Vereine sind überregional tätig. Sie übernehmen im Rahmen der Domowina spezifische Aufgaben und bemühen sich um eine wechselseitige Zusammenarbeit mit den Regionalverbänden.
(2) Einzelpersonen außerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes, die nicht Mitglied eines Regionalverbandes oder eines der Domowina zugehörigen Vereins sind, können eine “Vereinigung der Einzelmitglieder der Domowina” bilden.
Art. 7
Organe
(1) Die Angelegenheiten der Domowina regeln die Hauptversammlung, der vertretungsberechtigte Vorstand, der Bundesvorstand, das Präsidium, der Revisions- und der Schlichtungsausschuss. Mitglieder eines Vereinsorgans können nicht bei der Domowina angestellt sein.
(2) Die Organe der Domowina arbeiten nach ihren Geschäftsordnungen. Die Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Verhandlungssprache ist Sorbisch. Begründete Ausnahmen sind möglich.
(3) Die Versammlungen werden entweder real, im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Form aus Anwesenden und Teilnehmenden per Videokonferenz, anderen Medien oder Telefon durchgeführt. Die Teilnahme per Videokonferenz, andere Medien oder Telefon soll nur per Legitimationsdaten und für die entsprechende Versammlung gültige Zugangsdaten möglich sein. Für diesen Fall wird rechtzeitig vor der Versammlung der Zugang mit einer gesonderten Mail bekannt gegeben.
(4) Die gewählten Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des entsprechenden Organs anwesend ist. Der zur Abstimmung stehende Vorschlag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für den Vorschlag gestimmt hat, sofern in der Satzung nichts anders bestimmt ist. Für die Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Kommunikation müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder des beschließenden Organs an der Abstimmung teilnehmen.
Art. 8
Hauptversammlung
(1) Das höchste Organ der Domowina ist die Hauptversammlung, die jedes zweite Jahr tagt. Der Bundesvorstand beruft die Hauptversammlung mindestens 3 Monate vorher ein und schlägt die Tagesordnung vor.
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes und weitere delegierte Mitglieder der Domowina bilden gemeinsam die Hauptversammlung. Den Delegiertenschlüssel legt der Bundesvorstand fest. Die Delegierten erhalten eine schriftliche Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung.
(3) Die Mitglieder des Revisions- und des Schlichtungsausschusses, die nicht Delegierte sind, haben das Recht, mit beratender Stimme an der Hauptversammlung teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder der Räte für sorbische Angelegenheiten bei den Landtagen Brandenburgs und Sachsens, die sorbischen Mitglieder des Minderheitenrates sowie die sorbischen Vertreter im Stiftungsrat der Stiftung für das sorbische Volk haben das Recht, mit beratender Stimme an der Hauptversammlung teilzunehmen.
(5) Die Hauptversammlung bilanziert die zweijährige Tätigkeit und konkretisiert
die Arbeitsrichtlinien.
Insbesondere aber
- nimmt sie den Bericht des Bundesvorstandes über das Wirken der Domowina zur Verbesserung der Lage des sorbischen Volkes und die Verwirklichung der Aufgaben der Arbeitsrichtlinien entgegen und bestätigt diesen,
- nimmt sie den Finanzbericht über die vergangenen zwei Jahren entgegen und bestätigt diesen,
- nimmt sie die Berichte des Revisions- und Schlichtungsausschusses entgegen,
- diskutiert und entscheidet sie zu grundsätzlichen strategischen Fragen der nationalen Arbeit,
- verabschiedet sie die Wahlordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist,
- verabschiedet sie die Ordnung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist,
- entscheidet sie über die Höhe der Beiträge der Mitglieder und
- beschließt das Programm und die Arbeitsrichtlinien der Domowina.
Die Hauptversammlung entscheidet über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds aus der Domowina nach Art. 4 Abs. 6 mit drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten sowie über Satzungsänderungen mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(6) Aller vier Jahre ist die Hauptversammlung zugleich Wahlversammlung. Zusätzlich zu
den in Abs. 5 genannten Aufgaben entlasten die Delegierten den bisherigen Bundesvorstand und wählen sodann den Vorsitzenden sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes als auch die Mitglieder des Revisions- und des Schlichtungsausschusses. Bei den Wahlen des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden ist zu berücksichtigen, dass die Nieder- und Oberlausitz vertreten sind.
(7) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollanten unterschrieben werden muss.
(8) Die Hauptversammlung tagt öffentlich. Ausnahmen kann die Hauptversammlung beschließen.
(9) Eine außerordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand oder vom Vorsitzenden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine einberufen. Diese muss innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden.
Art. 9
Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand hat bis zu 30 Mitglieder. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind Mitglieder des Bundesvorstandes. Jeder Mitgliedsverein hat unabhängig von der Mitgliederzahl Anspruch auf ein Mandat im Bundesvorstand. Die übrigen Mandate werden entsprechend des Beschlusses der Hauptversammlung proportional der Größe der Mitgliedsvereine auf diese verteilt. Die Wahlperiode dauert vier Jahre.
(2) Der Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil. Der Vorsitzende des Revisionsausschusses als auch der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses haben das Recht, mit beratender Stimme an den Beratungen teilzunehmen.
(3) Über die Abberufung eines Mitgliedes des Bundesvorstandes entscheidet nach Empfehlung des Schlichtungsausschusses auf Vorschlag des Bundesvorstandes die Hauptversammlung. Über das angeordnete zeitweilige Ruhen eines Mitgliedes entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung des Schlichtungsausschusses der Bundesvorstand; bis dahin behält der Betroffene seine Mitwirkungsrechte.
(4) Über die Annahme der zeitweiligen Niederlegung der Wahlfunktion auf der Grundlage einer persönlichen Willensbekundung entscheidet der Bundesvorstand.
(5) Der Bundesvorstand
- entscheidet über Fragen der laufenden Arbeit der Domowina zwischen den Hauptversammlungen,
- legt Schwerpunkte der Tätigkeit fest und regelt verbindliche Verantwortlichkeiten für die Verwirklichung der Aufgaben,
- nimmt regelmäßig Berichte des Vorsitzenden und des Präsidiums der Domowina entgegen,
- bestimmt Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Präsidiums,
- regelt Vermögen und Finanzen der Domowina,
- verabschiedet Finanz- und Wirtschaftspläne und empfängt hierzu Berichte,
- bildet Arbeitsausschüsse,
- legt Schwerpunkte der Arbeit der Geschäftsstelle und der Abteilungen fest und nimmt alle Tätigkeitsberichte entgegen,
- entscheidet einstweilig über die Trägerschaft von Institutionen,
- beruft und beruft ab bzw. nominiert Vertreter der Sorben in und aus Gremien und nimmt regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeit entgegen,
- beschließt Arbeitsordnungen der Geschäftsstelle und seiner Abteilungen
- beruft und beruft ab den Hauptgeschäftsführer und den Geschäftsführer der Domowina,
- beschließt die Auszeichnungsordnungen der Domowina, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind,
- wählt die Mitglieder des Auszeichnungsausschusses und
- entscheidet über die entgeltliche Vereinstätigkeit nach Art. 3 Abs. 3 sowie die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
(6) Der Bundesvorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal im Jahr. Auf Forderung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundesvorstandes, dreier Vereine oder des Präsidiums muss eine außerordentliche Sitzung einberufen und innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden.
(7) Der Bundesvorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung, welche er festlegt. Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand. Die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes ist kein Bestandteil dieser Satzung.
Art. 10
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Bundesvorstandes, die auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Bundesvorstand berufen werden. Über die Abberufung der zwei weiteren Mitglieder entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Das Präsidium tagt regelmäßig, mindestens jedoch zehn Mal im Jahr. Seine Geschäftsordnung bestätigt der Bundesvorstand.
(3) Das Präsidium berät den Vorsitzenden und bereitet die Sitzungen des Bundesvorstandes vor. Weitere Aufgaben teilt der Bundesvorstand zu.
Art. 11
Vorsitzender und die stellvertretenden Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden repräsentieren die Domowina in der Öffentlichkeit. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen die Arbeit des Vorsitzenden und vertreten ihn im Falle seiner Abwesenheit.
(2) Der Vorsitzende
- koordiniert und leitet die Umsetzung des Programms der Domowina, der Arbeitsrichtlinien, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Bundesvorstandes mit Hilfe der Geschäftsstelle,
- beruft ein und leitet die Beratungen des Bundesvorstandes und des Präsidiums,
- beruft ein und leitet mindestens einmal im Jahr Beratungen mit Leitern sorbischer Institutionen,
- beruft ein und leitet mindestens einmal im Jahr Beratungen mit den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine. Auf Forderung von mindestens der Hälfte der Vorsitzenden aller Mitgliedsvereine beruft er eine außerordentliche Sitzung ein.
- führt eine regelmäßige Koordinierung mit dem Hauptgeschäftsführer durch,
- leitet dem Hauptgeschäftsführer Aufgaben aus den Beschlüssen der gewählten Organe der Domowina zu und kontrolliert die Verwirklichung dieser,
- wirkt als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers der Domowina.
Art. 12
Vertretungsberechtigter Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden, dem Hauptgeschäftsführer, dem Geschäftsführer und gegebenenfalls aus weiteren Mitgliedern, die der Bundesvorstand bestellt. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die Bestellung des Vorsitzenden erfolgt durch die Hauptversammlung, die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und des Geschäftsführers durch den Bundesvorstand.
(3) Der Bundesvorstand kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 des BGB bestellen.
Art. 13
Revisionsausschuss
(1) Der Revisionsausschuss hat mindestens 3 bis 5 Mitglieder und wird auf der Wahlhauptversammlung gewählt. Der Revisionsausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Die Abberufung eines Mitgliedes des Revisionsausschusses erfolgt entsprechend Artikel 9 Abs. 3.
(2) Der Revisionsausschuss überprüft regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr die Verwendung des Vermögens und der Finanzen der Domowina sowie deren ordnungsgemäße Buchung. Der Revisionsausschuss legt der Hauptversammlung seinen Bericht vor.
Art. 14
Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss hat mindestens 3 bis 5 Mitglieder und wird auf der Wahlhauptversammlung gewählt. Mitglieder des Bundesvorstandes oder anderer Organe der Domowina können nicht Mitglied des Schlichtungsausschusses sein. Der Schlichtungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Die Abberufung eines Mitgliedes des Schlichtungsausschusses erfolgt entsprechend Artikel 9 Abs. 3.
(2) Der Schlichtungsausschuss prüft auf Antrag eines Organs der Domowina, eines Mitgliedvereins oder eines Einzelmitglieds Konfliktfälle in der Tätigkeit der Domowina, Verletzungen des Programms, der Satzung wie auch eines Beschlusses der Hauptversammlung oder des Bundesvorstandes.
(3) Der Schlichtungsausschuss unterbreitet der Hauptversammlung bzw. dem Bundesvorstand Vorschläge für die Beilegung des Konflikts.
Art. 15
Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle der Domowina regelt nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden die Verwirklichung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Bundesvorstandes und unterstützt die Arbeit der Mitgliedsvereine auf der Grundlage von Verträgen.
(2) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Geschäftsstelle regeln Arbeitsordnungen. Die Arbeitsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(3) Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und deren Abteilungen. Bei Abwesenheit des Hauptgeschäftsführers vertritt ihn der Geschäftsführer.
(4) Der Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer werden für die Dauer von 7 Jahren durch den Bundesvorstand berufen. Einer von beiden hat seinen Arbeitsplatz in der Niederlausitz und leitet die dortige Geschäftsstelle der Domowina.
Art. 16
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der Delegierten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Domowina oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Domowina einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft für die Verwendung zur Bewahrung und Entwicklung der sorbischen Sprache und Kultur zu. Das Haus der Sorben in Budyšin/Bautzen fällt jedoch der Maćica Serbska e.V. oder ihrer Nachfolgerin, die ein gemeinnütziger Verein sein muss, zu. Das Gebäude hat sie im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 dieser Satzung zur Förderung sorbischer Sprache und Kultur sowie des sorbischen Vereinslebens zu nutzen.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.