Bundesvorstand

Aus der Satzung der Domowina:

Art. 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesvorstandes

(1) Der Bundesvorstand hat bis zu 30 Mitglieder. Die Wahlperiode dauert vier Jahre.

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(6) Der Bundesvorstand hat folgende Aufgaben:

a) über Fragen der laufenden Arbeit der Domowina zwischen den Hauptversammlungen zu entscheiden,

b) Schwerpunkte der Tätigkeit festzulegen und verbindliche Verantwortlichkeiten für die Verwirklichung der Aufgaben zu regeln,

c) regelmäßig Berichte des Vorsitzenden und des Präsidiums der Domowina entgegenzunehmen,

d) die Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Präsidiums festzulegen,

e) das Vermögen und die Finanzen der Domowina zu regeln,

f) Finanzberichte und Wirtschaftspläne entgegenzunehmen und zu bestätigen,

g) Arbeitsausschüsse zu bilden,

h) Berichte des Hauptgeschäftsführers über die Arbeit der Geschäftsstelle der Domowina entgegenzunehmen und Schwerpunkte der Arbeit der Geschäftsstelle festzulegen,

i) die Schwerpunkte der Tätigkeit der Institutionen in Trägerschaft der Domowina und der Abteilungen zu bestimmen,

j) Berichte der Leiter der Institutionen in Trägerschaft der Domowina und der Abteilungen entgegenzunehmen,

k) einstweilig neue Vereine in die Domowina aufzunehmen,

l) einstweilig über die Trägerschaft weiterer Institutionen oder Abteilungen unter dem Dach der Domowina zu entscheiden,

m. Vertreter der Sorben in Gremien zu berufen und aus ihnen abzuberufen bzw. zu nominieren und regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeit entgegenzunehmen,

n. Arbeitsordnungen der Geschäftsstelle der Domowina und der der Domowina zugehörigen Institutionen und Abteilungen zu beschließen,

o. die Leiter der der Domowina zugehörigen Institutionen und Abteilungen zu berufen und abzuberufen,

p. den Hauptgeschäftsführer und den Geschäftsführer der Domowina zu berufen und abzuberufen,

q. Auszeichnungsordnungen der Domowina zu beschließen, welche kein Bestandteil dieser Satzung sind, und die Mitglieder des Auszeichnungsausschusses zu wählen.

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(8) Der Bundesvorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung, welche er festlegt. Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand. Die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes ist kein Bestandteil dieser Satzung.