Das Präsidium des Bundesvorstandes

Aus der Satzung der Domowina

Art. 10 Präsidium

(1) Zum Präsidium gehören der Vorsitzende der Domowina, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden der Domowina und zwei weitere Mitglieder des Bundesvorstandes, welche auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Bundesvorstand berufen werden.
Über die Abberufung der entsprechenden zwei Mitglieder darf der Bundesvorstand entscheiden.

(2) Das Präsidium tagt regelmäßig, mindestens jedoch zehn Mal im Jahr und arbeitet auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsordnung, die der Bundesvorstand bestätigt. Die Geschäftsordnung des Präsidiums ist kein Bestandteil dieser Satzung.

(3) Das Präsidium berät den Vorsitzenden und bereitet die Sitzungen des Bundesvorstandes vor.

(4) Weitere Aufgaben teilt ihm der Bundesvorstand zu.